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       Steuer und Steuervergünstigung
Verordnung Nr XIV/117/03
des Stadtrates in Radomsko
vom 17.November 2003
über Immobiliensteuer in Radomsko


Der Stadtrat legt folgende Bestimmungen fest:


§ 1

Es werden folgende Steuer und Gebühren festgelegt:

1. von den Wohnhäusern oder deren Bestandteilen ab 1 m2 der Nutzfläche 0,45 zl
2. von den Gebäuden und Wohnhäusern oder deren Bestandteilen für wirtschaftliche Zwecke ab 1 m2 der Nutzfläche 16,80 zl
3. von den Gebäuden oder deren Bestandteilen für die wirtschaftliche Tätigkeit, die als Saatgutverkehr qualifiziert wird, ab 1 m2 der Nutzfläche 6,60 zl
4. von den Gebäuden oder deren Bestandteilen für die wirtschaftliche Zwecke im Bereich des Gesundheitswesens ab 1 m2 der Nutzfläche 3,46 zl
5. von den Gewerbegebäuden oder deren Bestandteilen ab 1 m2 der Nutzfläche 4,00 zl
6. von den Garagen ab 1 m2 der Nutzfläche 5,50 zl
7. von den sonstigen Gebäuden oder deren Bestandteilen, die einem gemeinnützlichen Zweck dienen, ab 1 m2 der Nutzfläche 5,50 zl
8. von den Gewerbegebäuden – der Wert in zl 2%
9. von den Gewerbegründstücken, unabhängig davon, wie sie in der Gründstücks- und Gebäudeerfassung qualifiziert wurden, ab 1 m2 der Fläche 0,55 zl
10. von den sonstigen Gewerbegründstücken, die auch einem gemeinnützlichen Zweck dienen, ab 1 m2 der Fläche 0,15 zl

§2

Folgende Immobilien werden nicht besteuert:
1. Immobilien oder deren Bestandteile im Eigentum der Gemeinde Radomsko, die auf andere Subjekte nicht übertragen wurden,
2. Immobilien oder deren Bestandteile im Eigentum der gemeindlichen Haushaltseinheiten,
3. Immobilien, die ausschließlich der Plandurchführung der Gemeinde im Bereich des Brandschutzes, der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dienen,
4. Immobilien, die ausschließlich der Plandurchführung der Gemeinde im Bereich der Kultur dienen.




Verordnung Nr XIV/118/03
des Stadtrates in Radomsko
vom 17. November 2003
über Immobiliensteuerbefreiung


Der Stadtrat legt folgende Bestimmungen fest:

§ 1
1. Immobilien oder deren Bestandteile, die im Eigentum der Steuerpflichtiger sind und der Tätigkeit im Bereich der Produktion oder der Dienstleistungen dienen, werden von der Immobiliensteuer befreit, wenn:
- der Steuerpflichtiger, ein bestimmtes Kapital auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Radomsko einlegt und Tätigkeit im Bereich der Produktion oder Dienstleistungen 3 Jahre lang ausübt.
- Investoren, die die Beschäftigung auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Radomsko bei der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit fördern.

2. Die Steuerbefreiung, von der im Abs. 1 die Rede ist, wird für einen bestimmten Zeitraum erteilt:

a) 6 Monate – im Fall der Kapitaleinlagen zwischen 100 000 zl und 400 000 zl sowie bei keiner Erforderung, neue Arbeitsplätze zu schaffen,
b) 9 Monate – im Fall der Kapitaleinlagen zwischen 400 000 zl und 700 000 zl sowie bei keiner Erforderung, neue Arbeitsplätze zu schaffen,
c) 1 Jahr – im Fall der Kapitaleinlagen zwischen 700 00 zl und 1 000 000 zl sowie bei keiner Erforderung, neue Arbeitsplätze zu schaffen,
d) 2 Jahre – im Fall der Kapitaleinlagen über 1 000 000 zl und 5 000 000 zl sowie bei Erforderung, minimal 15 neue Arbeitsplätze zu schaffen,
e) 3 Jahre – im Fall der Kapitaleinlagen über 5 000 000 zl und 30 000 000 zl sowie bei Erforderung, minimal 30 neue Arbeitsplätze zu schaffen,
f) 5 Jahre – im Fall der Kapitaleinlagen über 30 000 000 zl und 100 000 000 zl sowie bei Erforderung, minimal 100 neue Arbeitsplätze zu schaffen,
g) 7 Jahre – im Fall der Kapitaleinlage über 100 000 000 zl und 800 000 000 zl sowie bei Erforderung, minimal 1 000 neue Arbeitsplätze zu schaffen,
h) 10 Jahre – im Fall der Kapitaleinlage über 800 000 000 zl sowie bei Erforderung, minimal 2 000 neue Arbeitsplätze zu schaffen,
3. Unter dem Begriff „neue Investition“ versteht man eine Investition, die mit Gründung, Bau oder Erwerb verbunden ist.
4. Die Bedingung, neue Arbeitsplätze zu schaffen wird als erfüllt anerkannt, wenn die Investition zum Beschäftigungswachstum im Vergleich zum durchschnittlichen Beschäftigungsniveau im Zeitraum von 6 Monaten vor der Investitionsdurchführung beigetragen hat. Es werden nur Arbeitskräfte berücksichtigt, die vollbeschäftigt sind.
5. Die Steuerbefreiung steht den Investoren zu, wenn die neuen Arbeitsplätze über die Zeitdauer der Steuerfreiheit bewahrt werden.


§ 2

Die im § 1 genannte Immobilien, auf denen wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird und die bisherige wirtschaftliche Tätigkeit erweitert wurde, können von der Steuer befreit werden.
Die Steuerbefreiung umfasst in solchem Fall ausschließlich eine neue Investition: erworbene Grundstücke, gebaute Objekte, Bauobjekte oder deren Bestandteile für die wirtschaftlichen Zwecke.

§ 3

Der Unternehmer kann von den Steuern, von denen im § 1 und § 2 die Rede ist, befreit werden, wenn er innerhalb von 2 Monaten ab der Investitionsausführung Dokumentation einreicht, die das Recht auf die Befreiungen bestätigt, insbesondere:
1. Bekanntmachung der zuständigen Organe über den Abschluss des Baus,
2. Kostenvoranschlag nach der Investitionsausführung.

§ 4

Die Investitionsdurchführung berechtigt den Steuerzahler zur einmaligen Befreiung von der Immobiliensteuer, wenn er die im § 1 und § 2 erwähnte Bedingungen erfüllt.



§ 5

Die im § 1 und § 2 erwähnte Befreiung wird als öffentlicher Beihilfe abgewickelt. Sie steht dem Unternehmer zu, wenn das Gesetz vom 27. Juli 2002 über die öffentliche Beihilfe berücksichtigt wird.

§ 6

Die Unternehmer mit einem Gewerbe im Kraftfahrzeugsektor werden unter Berücksichtigung der Bedingungen in der Verordnung des Ministerrates vom 15. Oktober 2002 über die öffentliche Beihilfe im Kraftfahrzeugsektor von der Immobiliensteuer befreit.

§ 7

1. Der Steuerzahler, der das Recht auf Steuerbefreiung hat, ist verpflichtet bis zum 30. Januar jedes Steuerjahres folgende Informationen einzureichen:
- die Höhe der Investitionskosten,
- das Beschäftigungsniveau,
- die Beschäftigungskosten,
- die Intensität und Zweckbestimmung der öffentlichen Beihilfe, die ein Unternehmer innerhalb von 3 Jahren erhalten hat.

2. Im Fall des Steuerbefreiungsverlustes ist der Steuerzahler verpflichtet innerhalb von 14 Tagen das Amt schriftlich zu benachrichtigen, dass er das Recht auf Steuerbefreiung verloren hat.

3. Der im Abs. 2 erwähnte Steuerzahler verliert das Recht auf Steuerbefreiung ab erstem Tag des Monats, in dem die Umstände aufgetreten sind, die zum Steuerbefreiungsverlust beitragen.

4. Der Steuerzahler, der die im Abs. 2 erwähnte Bedingungen nicht erfüllt hat, verliert das Recht auf die Befreiung ab Anfang des Steuerjahres, in dem die Umstände aufgetreten sind, die zum Steuerbefreiungsverlustes beigetragen haben.

5. Der Steuerzahler, der die Stadtbehörden bezüglich der Erfüllung der Bedingungen, die zur Steuerbefreiung berechtigen irregeführt hat, verliert das Recht auf die Befreiung für den Zeitraum, in dem er dazu berechtigt war.


6. Die im Abs. 4 und 5 erwähnten Steuerzahler sind verpflichtet, die Immobiliensteuer mit den Verzugszinsen zu bezahlen.



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